Satzung
im Buxtehuder Sportverein
Fassung vom 29.11.2021
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz, Rechtsform, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
§ 3 Vereinshaftung
2. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Ehrenmitglieder
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
3. Vereinsorganisation
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Das Präsidium
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Der erweiterte Vorstand
§ 14 Die Abteilungen
§ 15 Die Fachbereiche
§ 16 Die Vereinsjugend
§ 17 Der Vertrauensausschuss
4. Schlussbestimmungen
§ 18 Der Beirat
§ 19 Allgemeine Versammlungsbestimmungen
§ 20 Kodex
§ 21 Datenschutz
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz, Rechtsform, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Buxtehuder Sportverein von 1862 e. V.“ – Kurzform „BSV“ oder „Buxtehuder SV“ – und hat seinen Sitz in Buxtehude.
Der Verein ist unter der Nummer VR 120005 im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.
Die Vereinsfarben sind „blau – gelb“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. (LSB). Über weitere Mitgliedschaften in Sportbünden und anderen Organisationen entscheidet der Vorstand unter Beteiligung der betroffenen Abteilungen.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass den Menschen in Buxtehude und der Region der organisatorische Rahmen geboten wird, Sport zu treiben, um ihre Fitness und Gesundheit zu erhalten und zu fördern. Über den Sport fördert der Verein das kulturelle und soziale Zusammenwirken und das ehrenamtliche Engagement. Darüber hinaus ist der Zweck des Vereins die Erziehung und die Kinder- und Jugendhilfe. Die Förderung der Kinder und der Jugend hat dabei einen besonderen Stellenwert. Der Verein betreibt Spitzensport, Leistungssport und Breitensport, dies gilt auch für den Sport von Menschen mit Behinderung.
Der Verein kann den Vereinszweck in einem Leitbild konkretisieren. Dieses Leitbild bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 3 Vereinshaftung
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben.
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung vorliegen. Mit der Unterschrift unter dem Aufnahme-antrag gilt die Satzung des Vereins als anerkannt.
Der Vorstand kann einem Aufnahmeantrag in begründeten Fällen widersprechen. Bei einer Ablehnung der Aufnahme steht der antragstellenden Person jedoch die Anhörung des Vertrauensausschusses zu, der endgültig über den Antrag entscheidet.
Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Zusendung der Aufnahmebestätigung.
Für die Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand festgelegt wird.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
− durch den Austritt auf Grundlage einer an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Bei Vorlage einer unbefristeten Sportuntauglichkeitsbescheinigung endet die Mitgliedschaft zum Monatsende der Vorlage
− durch Ausschluss aus dem Verein
− mit dem Tod.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder können an allen Versammlungen der Vereinsgremien und an allen Kultur-angeboten teilnehmen. Juristische Personen benennen eine stimmberechtigte Person namentlich.
Nach Vollendung des 16. Lebensjahres haben sie Stimmrecht in den Gremien, denen sie angehören. Ansonsten können sie ohne Stimmrecht teilnehmen, mit Ausnahme bei Personalangelegenheiten. Mitglieder unter 16 Jahren haben Stimmrecht in der Jugend-versammlung.
In Ehrenämter gewählt werden können alle volljährigen, unbeschränkt geschäftsfähigen Mitglieder. Eine abweichende Regelung gilt für Ehrenämter unter §15 „Die Vereinsjugend“.
Die aktiven Mitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an allen Sportangeboten im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.
Die Mitglieder beachten die Satzung und fördern die Ziele, das Leitbild und die Interessen des Vereins.
Die Mitglieder entrichten die festgesetzten Beiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren, beschlossene Umlagen, etc. Umlagen können bis zu einer maximalen Höhe von einem Jahresbeitrag für besondere Vorhaben wie beispielsweise bauliche Anlagen, besondere Veranstaltungen oder ähnliches, erhoben werden.
Die Mitglieder informieren den Verein durch Mitteilung an die Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich über aktuelle Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen. Dazu zählen insbesondere:
− Mitteilung von Veränderung der Kontaktdaten
− Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, Nachweise für einen ermäßigten Beitrag etc.)
− Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
Nachteile, die durch Unterlassung einer solchen Information entstehen, gehen, auch rückwirkend, zu Lasten des Mitglieds und können dem Verein nicht entgegengehalten werden.
Wenn Mitglieder oder deren Vereinsorgane grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Regelungen in dieser Satzung verstoßen und der Verein deshalb Aufwendungen hat, sind diese verpflichtet, dem Verein diese Aufwendungen zu erstatten.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich für den Verein im besonderen Maße engagiert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, in besonderen Fällen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen, trotz schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
Bei vereinsschädigendem Verhalten, oder schweren Verstößen gegen die Satzung oder das Leitbild kann ein Mitglied durch eine Entscheidung des Vertrauensausschusses aus dem Verein bzw. der Abteilung befristet oder dauerhaft ausgeschlossen werden. Als weitere Sanktion kommt auch der Verlust eines Vereinsamts in Betracht. Betroffene Mitglieder haben vor einer entsprechenden Entscheidung die Gelegenheit, ihr Verhalten gegenüber dem Vertrauensausschuss darzustellen und zu rechtfertigen.
Die abschließende Entscheidung des Vertrauensausschusses ist bindend, schriftlich zu begründen, dem Vorstand mitzuteilen und dem betroffenen Mitglied in einem eingeschriebenen Brief (Einwurf Einschreiben) zuzustellen.
3. Vereinsorganisation
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
− die Mitgliederversammlung (§10)
− das Präsidium (§11)
− der Vorstand (§12)
− der erweiterte Vorstand (§13)
− die Abteilungen (§14)
− die Fachbereiche (§15)
− die Vereinsjugend (§16)
− der Vertrauensausschuss (§17).
Alle Vereins- und Organämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen. Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Tätigkeit des Vorstandes ist das Präsidium zuständig. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG für das Präsidiums ist die Mitgliederversammlung zuständig.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere
− die Behandlung von Anträgen und deren Entscheidungen (Anträge müssen dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen)
− die Wahl der Präsidiumsmitglieder mit Ausnahme der jugendlichen Präsidiumsmitglieder
− die Wahl der Mitglieder des Vertrauensausschusses
− die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden
− die Beitragsstruktur sowie die Höhe des Grundbeitrags und der Umlage
− die Entscheidung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinsnamens, Vereinszusammenführung oder Auflösung des Vereins. Diese Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder und müssen auf der Tagesordnung angekündigt sein unter Einhaltung der Einladungsfrist von vierzehn Tagen
− die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar so früh wie möglich nach Beendigung eines Geschäftsjahres, spätestens bis zum 30. April.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder das Präsidium es für erforderlich halten oder mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Grundlage ist die zum 1. Januar des jeweiligen Jahres an den Landessportbund abgegebene Mitgliederbestandserhebung.
8 Wochen vor der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern der Termin und die vorläufige Tagesordnung durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins (www.bsv-buxtehude.de) und durch Aushang in der Geschäftsstelle mitzuteilen.
Anträge für die Tagesordnung müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch den Vorstand und wird auf der Homepage des Vereins (www.bsv-buxtehude.de) und durch Aushang in der Geschäftsstelle veröffentlicht.
Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle liegen spätestens 4 Wochen nach den Mitgliederversammlungen zur Einsicht in der Geschäftsstelle aus und gelten 8 Wochen nach den Mitgliederversammlungen als genehmigt.
Die Mitgliederversammlung kann entweder real, in hybrider Form oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für die berechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung zugänglichen Chatroom oder Videokonferenzraum bzw. einem anderen geeigneten System statt. Die Teilnehmer müssen sich dazu über gesonderte Zugangsdaten anmelden. Die Zugangsdaten sind jeweils nur für die jeweilige Mitgliederversammlung gültig. Die teilnahmeberechtigten Personen, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, erhalten die Zugangsdaten per E-Mail, die Übrigen erhalten die Zugangsdaten per Brief. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten drei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die zuletzt mitgeteilte Postanschrift. Die Empfänger sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die Regelungen über eine reale oder virtuelle Mitgliederversammlung gelten auch in analoger Anwendung bei Abteilungsversammlungen. Die Entscheidung, ob eine Abteilungsversammlung real oder virtuell erfolgt obliegt der Abteilungsleitung. Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Das Präsidium
Das Präsidium hat die Aufgabe, im Rahmen des Vereinszwecks, des Leitbildes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die grundlegende, mittel- und langfristige Ausrichtung des Vereins festzulegen und dem Vorstand zur Umsetzung vorzulegen.
Insbesondere gehören hierzu
− das Ausmaß und die Ausrichtung der sportlichen Angebote
− Maßnahmen zur Bereitstellung erforderlicher sachlicher und personeller Ressourcen
− die Definition von Wettbewerbsvorteilen bzw. Alleinstellungsmerkmalen des Vereins
− die Synergien, die durch strategische Entscheidungen entstehen sollen.
Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
− Repräsentation des Vereins gemeinsam mit dem/der Vorstandssprecher/in nach innen und außen
− Bestellung und Abberufung des Vorstands
− Entscheidung über den haupt- oder ehrenamtlichen Status der Vorstandsmitglieder
− Beratung des Vorstands in wirtschaftlichen Angelegenheiten
− Beratung und Unterstützung des Vorstands bei sportpolitischen und strategischen Zielen, sowie Genehmigung von grundsätzlichen Veränderungen in diesem Bereich
− Bestätigung des Geschäftsverteilungsplans
− Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands
Das Präsidium
− prüft die Etatplanung des Vorstandes für das folgende Geschäftsjahr und empfiehlt diesen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
− hat die Pflicht, die Einhaltung des Jahresetats und der satzungs- und beschlussgemäßen Verwendung der Haushaltsmittel zu überprüfen; nimmt insbesondere nach Abschluss des Geschäftsjahres den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss zur Prüfung entgegen und genehmigt diesen
− nimmt einmal im Quartal den Bericht des Vorstands entgegen
− entscheidet über die Einrichtung eines Beirats und über die Berufung dessen Mitglieder
− schlägt der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands vor.
Das Präsidium muss folgende Geschäfte stets genehmigen:
− Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder Vereinsanlagen;
− Übernahme von Garantien, Bürgschaften, Eingehen von Mietverpflichtungen für Verbindlichkeiten und ähnliche Haftungen;
− Abschluss von Darlehensverträgen;
− Beteiligung an Gesellschaften und Gründung / Auflösung von Gesellschaften;
− sämtlichen Rechtsgeschäften (außer Arbeitsverträgen) mit einem Geschäftswert je Einzelgeschäft, die einen Betrag von € 5.000, – überschreiten
− Investitionen, die von der Etatplanung abweichen und eine Summe von 5 % des jährlichen Beitragsaufkommens übersteigen
Das Präsidium besteht aus
a) dem/der Präsidenten/in, dem/der stellvertretenden Präsidenten/in und weiteren 3 bis 5 volljährigen Mitgliedern deren Amtszeit 4 Jahre beträgt
b) 1 bis 2 Mitglieder als Vertreter der Vereinsjugend (die Amtszeit dieser Präsidiums-mitglieder beträgt 1 Jahr, längstens aber bis zur ersten Mitgliederversammlung des Folgejahres)
Wiederwahlen sind zulässig.
Zur Wahrung der Kontinuität sollen im 2-jährigen Rhythmus jeweils etwa die Hälfte der Präsidiumsmitglieder unter Punkt a) neu gewählt werden. Einzelheiten zum Wahlverfahren regelt eine gesonderte, durch die Mitgliederversammlung zu beschließende, Wahlordnung.
Sämtliche Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglieder des Vereins sein.
Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zu dem Verein stehen oder auf anderer Basis für diesen entgeltlich tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar. Dieses gilt nicht für die Tätigkeit als Übungsleiter. Mitglieder des Präsidiums dürfen kein weiteres Wahlmandat im Verein innehaben.
Sitzungen des Präsidiums müssen mindestens einmal im Quartal stattfinden, im Übrigen nach den Erfordernissen des Vereins.
Regelungen über die Einladung, Tagesordnung, Sitzungsleitung, Abstimmungen etc. bestimmt das Präsidium selbst, gegebenenfalls auch in einer gesonderten Geschäftsordnung.
Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung auch nach ihrer Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist. Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt oder aus sonst einem Grunde vorzeitig aus seinem Amt aus, sind die übrigen Präsidiumsmitglieder berechtigt, das verwaiste Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und Ordnungen sowie nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei höchstens fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstandsprecher/in und eine/n Stellvertreter/in.
Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren vom Präsidium bestellt. Erneute Berufungen sind zulässig.
Das Präsidium entscheidet auch darüber, ob Vorstandsmitglieder ehren- oder hauptamtlich tätig sind, als auch über deren Vergütungen, Ehrenamtspauschalen und/oder Aufwandsentschädigungen.
Vorstandsmitglieder können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein und sollen keine anderen Funktionen (mit Ausnahme von Übungsleiter-Tätigkeiten) ausüben. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt/Kündigung oder sonst einem Grunde vorzeitig aus, kann das Präsidium, sofern kein anderweitig geeigneter Kandidat zur Verfügung steht, ein Präsidiumsmitglied kommissarisch für maximal 6 Monate als ehrenamtliches Vorstandsmitglied einsetzen.
Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig
− alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
− Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Festlegung der Protokollführung
− Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
− Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und/oder des Präsidiums
− Zusammenarbeit mit den Organen und den Abteilungen des Vereines
− Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, eines etwaigen Maßnahmenplanes, des Jahresabschlusses und des Berichtes über die Lage des Vereins
− Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern
− Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
− Abschluss, Inhalt und Kündigung von Arbeitsverträgen (außer von Mitgliedern des Vorstandes) nach vorheriger Abstimmung mit den jeweils zuständigen Abteilungsleitungen
− Festlegung für Sonderformen von Mitgliedschaften (z.B. bei Kooperationen mit anderen Vereinen)
− Gründung, Zusammenlegung, Umbenennung oder Auflösung von Abteilungen nach Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungsleitungen.
Gemäß der im Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sind die jeweiligen Vorstandsmitglieder Dienst- und Disziplinarvorgesetzte/r der Mitarbeiter des Vereins. Für Übungsleiter, die ausschließlich einer Abteilung zugeordnet sind, kann die fachliche Weisungsbefugnis den jeweiligen Abteilungsleitungen übertragen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen mündlich, telefonisch sowie im Umlaufverfahren per E-Mail oder Fax, sofern alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen und die technischen Voraussetzungen gesichert sind.
Beschlüsse, die der Zustimmung des Präsidiums unterliegen, sind unter § 11 Präsidium aufgelistet.
Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, welche zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums bedarf.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vereinsmitglieder und/oder Ausschüsse/Projektgruppen mit der Durchführung der sich aus der Leitung des Vereins ergebenden Aufgaben zu betrauen. Er ist ebenso berechtigt, haupt- und nebenberufliche Beschäftigte einzustellen und diesen Personen rechtsgeschäftliche Vollmachten zu übertragen.
Der Vorstand regelt die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, die Zusammenarbeit mit den Medien in der Region und entwickelt Werbestrategien. Er ist für den Auftritt im Internet und allen Printmedien verantwortlich.
Dienstverträge für hauptamtlich bestellte Vorstandsmitglieder enden mit Ablauf des jeweiligen Bestellungszeitraums des Vorstandsmitglieds. Für den Fall, dass die Bestellung durch das Präsidium (insbesondere bei erkennbarer Nichteignung aufgrund der Amtsführung, bei Verstößen gegen die Satzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten) widerrufen wird, erlischt damit auch das Vertragsverhältnis mit dem Verein. Gleiches gilt für den Fall, dass auf Betreiben einer der Vertragsparteien das Dienstverhältnis endet, für das Bestellungsverhältnis.
§ 13 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand bildet das Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern in den Abteilungen. Er fördert das Miteinander der verschiedenen Sportarten, sorgt für transparente Strukturen und fördert die Identifikation mit dem Verein.
Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand
− in allen Angelegenheiten, die den Sportbetrieb des Vereins betreffen
− bei der Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebs
− bei der Aufstellung des Etats sowie bei der möglichen Aufstellung eines Nachtrags-Etats
− bei der Organisation und Durchführung von abteilungsübergreifenden Vereinsveranstaltungen.
Der erweiterte Vorstand wird hinzugezogen
− vor Gründung, Zusammenlegung, Umbenennung oder Auflösung von Abteilungen
− vor Beschlussfassung über bedeutende wirtschaftliche, strategische oder sportpolitische Entscheidungen des Vereins
− vor Entscheidungen über einen vereinsinternen Solidarausgleich sowie bei Entscheidungen über Ausgaben bzw. Investitionen, die den laufenden Etat einzelner Abteilungen oder des Gesamtvereins übersteigen.
Sofern kein Einvernehmen zwischen den Abteilungen erzielbar ist, entscheidet der erweiterte Vorstand abschließend über
− die Nutzung und Zuteilung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten
− die Durchführung von abteilungsübergreifenden Sportveranstaltungen
− über die Verwendung von erhaltenen Fördermitteln und Spenden, soweit diese nicht zweckgebunden oder durch den Mittelgeber abteilungs- oder sportartengebunden sind.
Der erweiterte Vorstand kommt mindestens zweimal jährlich zusammen. Weitere Sitzungen dieses Gremiums finden statt, wenn der Vorstand oder eine Mehrheit der Abteilungsleiter/innen diese unter Angabe des Anlasses für erforderlich erachten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand
b) den Vertretern der Abteilungen
− dem/der Abteilungsleiter/in
− Abteilungen mit mehr als 100 bis 300 Mitgliedern entsenden zusätzlich ein weiteres Mitglied der Abteilungsleitung
− Abteilungen mit mehr als 300 Mitgliedern entsenden zusätzlich zwei weitere Mitglieder der Abteilungsleitung
c) 2 Vertretern/innen der Vereinsjugend.
Der/die Präsident/in und der/die stellvertretende Präsident/in haben bei der erweiterten Vorstandssitzung Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
§ 14 Die Abteilungen
I. Definition und Aufgaben
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis nach den in ihm betriebenen Sportarten in rechtlich unselbstständige Abteilungen.
Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
Jede Abteilung regelt die Organisation und Durchführung des Sportbetriebes der in ihr enthaltenen Sportarten in Abstimmung mit dem Vorstand und im Rahmen des vereinbarten Etats selbst.
Abteilungsveranstaltungen von herausragender Bedeutung werden mit dem Vorstand koordiniert.
Spielgemeinschaften und/oder Kooperationen mit anderen Vereinen oder Institutionen bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes.
Die Öffentlichkeitsarbeit der Abteilungen erfolgt im Rahmen der Corporate Identity (CI) des Gesamtvereins.
II. Abteilungsversammlungen
Die Mitglieder einer jeden Abteilung des Vereins bilden die jeweiligen Abteilungsversammlungen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Abteilung über 16 Jahre.
Jede Abteilungsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, und zwar so früh wie möglich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins, zusammen. Darüber hinaus ist die Abteilungsversammlung einzuberufen, wenn die Abteilungsleitung dieses für erforderlich hält oder zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung dieses schriftlich verlangen. Der Vorstand ist davon in jedem Fall in Kenntnis zu setzen.
Jeder Abteilungsversammlung stehen alle grundsätzlichen Entscheidungen zu, die allein die jeweilige Abteilung betreffen und die Satzung, das Leitbild, die Ordnungen sowie die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes berücksichtigen.
Die Abteilungsversammlung wählt eine Abteilungsleitung für die Dauer von 2 Jahren. Auf Beschluss der Abteilungsversammlung kann die Amtszeit auch auf 1 Jahr reduziert werden. Die Mitglieder der Abteilungsleitung bleiben auch nach ihrer Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein/e Nachfolger/in gewählt worden ist. Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt oder sonst einem Grunde vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Abteilungsversammlung kommissarisch zu besetzen.
Jede Abteilungsversammlung entscheidet im Rahmen dieser Satzung selbst über Größe, Aufgabenverteilung und Organisationsform ihrer Abteilungsleitung.
Über die Erhebung von Sonderbeiträgen beschließt die Abteilung nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand.
Abteilungsumlagen können durch Beschluss der Abteilungsversammlung bis zu einer maximalen Höhe von einem Jahresbeitrag für besondere Vorhaben wie beispielsweise bauliche Anlagen, besondere Veranstaltungen oder ähnliches, erhoben werden.
Über die Abteilungsversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen sind.
III. Abteilungsleitung
Jede Abteilung wird von der jeweiligen Abteilungsleitung selbstständig geführt.
Diese besteht mindestens aus einem/er Abteilungsleiter/in und einem/er Stellvertreter/in. Darüber hinaus sollte ein/e Vertreter/in der Abteilungsjugend und je nach Größe der Abteilung, weitere Mitglieder in die Abteilungsleitung gewählt werden.
Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung gegenüber den Organen des Vereins, handelt in Angelegenheiten der Abteilung für den Verein und seinen Mitgliedern und berichtet dem Vorstand regelmäßig oder auf Anforderung über die Aktivitäten der Abteilung.
Die Abteilungsleitung ist für den organisatorischen, sportlichen, personellen und finanziellen Betrieb ihrer Abteilung verantwortlich.
Die Abteilungsleitung erstellt zeitnah ihren Bericht für die Mitgliederversammlung.
Die Abteilungsleitung beruft die Abteilungsversammlungen mit einer Frist von 14 Tagen ein und stellt die Tagesordnung auf.
§ 15 Die Fachbereiche
(1) In Bereichen des Sport- und Übungsangebotes, die nicht unmittelbar einer bestimmten Sportart zugeordnet werden können oder die in der Regel keinen Wettkampfsport betreiben, können Fachbereiche durch den Vorstand gegründet, gestaltet oder aufgelöst werden. Ebenso können verschiedene sportliche Aktivitäten, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, in einem Fachbereich zusammengefasst werden.
(2) Ein einzelnes sportliches Angebot gehört entweder einer Abteilung oder einem Fachbereich an. Die Fachbereiche können jedoch die Dauerangebote der Abteilungen in Absprache mit der jeweiligen Abteilungsleitung durch zeitlich befristete Kurse ergänzen.
(3) Über die Zugehörigkeit eines einzelnen sportlichen Angebotes zu einer Abteilung oder einem Fachbereich entscheidet der Vorstand durch unanfechtbaren Beschluss.
(5) Für Sport- und Übungsangebote kann der Vorstand Sonderbeiträge beschließen.
(6) Fachbereiche üben ihren Sport unselbständig und weisungsgebunden aus. Dem Fachbereich steht ein vom Vorstand durch Beschluss bestellter Fachbereichsleiter vor. Der Fachbereichsleiter soll für den betreffenden Fachbereich als Übungsleiter aktiv und über einen Vertrag mit dem Verein verbunden sein.
(7) Der Fachbereichsleiter organisiert in Kooperation mit dem Vorstand, und der Geschäftsstelle den Übungsbetrieb des Fachbereichs. Er vertritt den Fachbereich im Innenverhältnis gegenüber den Mitgliedern und dem Vorstand.
(8) In Bedarfsfalle können Fachbereichsversammlungen vom Vorstand gem. den Vorgaben zur Einberufung einer Abteilungsversammlung einberufen werden.
§ 16 Die Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft der Kinder und Jugendlichen des Buxtehuder SV, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Jugendversammlung als oberstes Organ der Vereinsjugend entscheidet und organisiert ihre Belange und Aktivitäten selbstständig.
Zur Jugendversammlung gehören
– die Vereinsjugend
– die gewählten Vertreter der jeweiligen Abteilungsjugend, die bereits das 26. Lebensjahr überschritten haben.
Die Jugendversammlung wählt aus ihrem Kreis ein bis zwei Mitglieder für die Dauer von einem Jahr in das Präsidium. Diese können auch an formalen Vorstandssitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht und Haftung. Darüber hinaus sind sie Mitglieder des erweiterten Vorstands.
Die Jugendversammlung findet nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, auf Einladung der Präsidiumsmitglieder der Vereinsjugend statt.
Über die Jugendversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen sind.
§ 17 Der Vertrauensausschuss
Der Vertrauensausschuss achtet auf die Einhaltung der Vereinswerte, der Satzung und des Leitbildes.
Er achtet ebenfalls darauf, dass im Vereinsgeschehen niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität direkt oder indirekt benachteiligt wird.
Bei Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins oder bei beabsichtigten Sanktionen gegenüber einzelnen Mitgliedern hat der Vertrauensausschuss die Aufgabe, schlichtend und einigend auf die Beteiligten einzuwirken.
Beim Auftreten von Diskriminierungen wirkt der Vertrauensausschuss auf die zuständigen Vereinsorgane oder Mitglieder ein. Die Vorschläge des Vertrauensausschusses zur Beseitigung aufgetretener Diskriminierungen sind für die zuständigen Vereinsorgane oder Mitglieder bindend.
Auf Antrag des Vorstands ist der Vertrauensausschuss berechtigt, insbesondere bei erkennbarer Nichteignung aufgrund der Amtsführung eines Mitglieds der Abteilungsleitung oder der kompletten Abteilungsleitung, bei Verstößen eines Mitglieds der Abteilungsleitung oder der kompletten Abteilungsleitung gegen die Satzung, wenn eine Abteilung nicht mehr finanziert werden kann, die betreffenden Abteilungsmitglieder nach entsprechender Anhörung abzusetzen. Der Vorstand kann in diesem Fall kommissarische Abteilungsleitungsmitglieder bis zur nächsten Abteilungsversammlung einsetzen. Mit dieser Maßnahme verlieren die bisherigen Mitglieder der Abteilungsleitung ihre Befugnisse.
Der Vertrauensausschuss führt seine Aufgabe eigeninitiativ oder nach Beauftragung durch ein Vereinsmitglied oder ein Vereinsorgan aus.
Der Vertrauensausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von je drei Jahren gewählt werden. Wiederwahlen sind zulässig.
Mitglieder des Vertrauensausschusses dürfen keine anderen Vereinsämter bekleiden.
4. Schlussbestimmungen
§ 18 Der Beirat
Durch Beschluss des Präsidiums kann ein Beirat dauerhaft oder vorübergehend gebildet werden. Ein solcher Beirat ist kein Vereinsorgan, sondern ein Anhörungs- und Beratungsgremium für das Präsidium. Der Beirat soll die Verankerung des BSV in der Stadt und in der Region unterstützen.
In den Beirat können durch Beschluss des Präsidiums Personen berufen werden, die einfluss-reiche Institutionen, Personengruppen, die Wirtschaft, Initiativen, Kooperationspartner, Körperschaften oder ähnliches repräsentieren. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Der Beirat soll ein- bis zweimal jährlich über die Situation des Vereins, über die durchgeführten und/oder geplanten Veränderungen sowie über die Vereinsentwicklung informiert werden. Die Beiratsmitglieder können Anregungen, Verbesserungsvorschläge und Kooperationsangebote unterbreiten.
§ 19 Allgemeine Versammlungsbestimmungen
Der Vorstand erarbeitet allgemeine Versammlungsbestimmungen, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 20 Kodex
Alle Vereinsprozesse und Entscheidungen sollen grundsätzlich für alle Mitglieder nachvollziehbar und vereinsintern transparent sein. Die Mitglieder der Vereinsorgane bewahren dennoch Verschwiegenheit in den laufenden wirtschaftlichen und sportlichen Vorgängen, insbesondere in Bezug auf Personalangelegenheiten. Das gilt auch für die Zeit nach der Organ- oder Vereinsmitgliedschaft.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 21 Datenschutz
Jedes Mitglied erklärt mit seiner/ihrer Unterschrift auf dem Aufnahmeformular sein/ihr Einverständnis zur elektronischen Erfassung und Verarbeitung seiner/ihrer personenbezogenen Daten. Für Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige erfolgt dieses Einverständnis mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Der Verein ist berechtigt, die elektronisch erfassten Mitgliederdaten durch notwendige vereinsinterne Daten sowie Daten der Dach- oder Fachverbände zu ergänzen und diese im Rahmen und unter Beachtung und Einhaltung der bundesdeutschen, der niedersächsischen Datenschutzgesetze und der Datenschutzgrundverordnung an seine eigenen Organe, an die Dach- oder Fachverbände und an notwendige Dritte weiterzugeben und sie innerhalb des Vereins zu verarbeiten.
Jede Weitergabe von Daten an notwendige Dritte erfolgt nur, wenn sie im Falle zur Wahrung des berechtigten Interesses des Mitgliedes und für einen konkreten Zweck erforderlich ist. Es setzt voraus, dass diese sich dem Verein gegenüber verpflichten, sämtliche einschlägigen gesetzlichen Datenschutzvorgaben (deutsche Datenschutzgesetze, Datenschutzgrundverordnung und jedes andere anwendbare Datenschutzrecht) strikt zu beachten und die Daten ausschließlich zu den vorgesehenen Zwecken zu verwenden.
Jedes Mitglied erklärt mit seiner/ihrer Unterschrift auf dem Aufnahmeformular sein/ihr Einverständnis zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Personen im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben oder für Vereinswerbung. Für Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige erfolgt dieses Einverständnis mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Jedes Mitglied kann dieses Einverständnis in Bezug auf Bildaufnahmen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand einschränken oder widerrufen.
Zur Überwachung und Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach allen gesetzlich bestehenden Datenschutzvorgaben bestellt der Vorstand eine/n Datenschutzbeauftragte/n.
§ 22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung muss der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Buxtehuder Sportvereins von 1862 e. V.“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung erfolgt nur, wenn
− das Präsidium mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder dies beschlossen hat oder 30 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich gefordert haben,
− zu dieser Versammlung ordnungsgemäß entsprechend §10 dieser Satzung eingeladen wurde.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buxtehude, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.